07 · Datenschutz & IT-Recht
AP1, WiSoRahmenplanDSGVO-Grundsätze, Lizenzen und Vertragsarten – zuverlässige Punktelieferanten, weil gut lernbar und regelmäßig gefragt.
07.1 · DSGVO-Grundsätze & Begriffe
AP1, WiSoregelmäßigPersonenbezogene Daten = alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person (Name, Mail, IP-Adresse, Standort, Personalnummer). Besondere Kategorien (Gesundheit, Religion, Biometrie …) sind extra geschützt.
| Grundsatz (Art. 5 DSGVO) | Bedeutung |
|---|---|
| Rechtmäßigkeit, Transparenz | Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage (Einwilligung, Vertrag, Gesetz …) |
| Zweckbindung | nur für den festgelegten Zweck |
| Datenminimierung | so wenig Daten wie nötig |
| Richtigkeit | falsche Daten korrigieren |
| Speicherbegrenzung | löschen, wenn Zweck erfüllt |
| Integrität & Vertraulichkeit | Schutz durch TOM (→ IT-Sicherheit) |
| Rechenschaftspflicht | Einhaltung nachweisen können |
Rollen: Verantwortlicher (bestimmt Zweck/Mittel), Auftragsverarbeiter (verarbeitet im Auftrag – braucht AV-Vertrag, klassisch: Cloud-Anbieter, externes Rechenzentrum). Datenschutzbeauftragter ab i. d. R. 20 Personen mit ständiger automatisierter Verarbeitung bzw. bei besonderen Kategorien – berät und überwacht, weisungsfrei.
07.2 · Betroffenenrechte & Datenpannen
AP1, WiSoregelmäßigDie DSGVO gibt betroffenen Personen mehrere einklagbare Rechte gegenüber jedem, der ihre Daten verarbeitet – verletzt ein Unternehmen den Datenschutz, greift zusätzlich eine strenge Meldepflicht.
- Rechte der Betroffenen:
- Auskunft (Art. 15)
- Berichtigung (Art. 16)
- Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17)
- Einschränkung (Art. 18)
- Datenübertragbarkeit (Art. 20)
- Widerspruch (Art. 21)
- Datenpanne (Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten): binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde melden, bei hohem Risiko auch die Betroffenen benachrichtigen. Intern: dokumentieren, Ursache abstellen.
- Sanktionen: Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – beliebte Prüfungszahl.
Fallschema: 1) personenbezogene Daten? 2) Rechtsgrundlage? 3) Welche Grundsätze verletzt? 4) Welche Maßnahme/Meldung folgt?
07.3 · Technische & organisatorische Maßnahmen (TOM)
AP1, AP2gelegentlichTechnische und organisatorische Maßnahmen setzen die DSGVO-Grundsätze konkret um – die gängige Einteilung folgt den Kontrollarten Zutritt, Zugang, Zugriff und mehr.
| Kontrolle | Frage | Beispiele |
|---|---|---|
| Zutritt | Wer kommt in den Raum? | Schließanlage, Serverraum, Besucherregelung |
| Zugang | Wer kommt ins System? | Login, MFA, Bildschirmsperre |
| Zugriff | Wer darf welche Daten? | Berechtigungskonzept, Protokollierung |
| Weitergabe/Transport | Sicher übertragen? | TLS, VPN, verschlüsselte Datenträger |
| Verfügbarkeit | Daten wiederherstellbar? | Backup, USV, Redundanz |
| Trennung | Zwecke getrennt? | Mandantentrennung, Testdaten ≠ Echtdaten |
Plus Pseudonymisierung/Anonymisierung als datenschutzfreundliche Technik. TOM sind die Brücke zwischen Datenschutz (Kernthema 7) und IT-Sicherheit (Kernthema 6) – in Antworten ruhig querverweisen.
07.4 · Urheberrecht & Softwarelizenzen
AP1regelmäßigSoftware ist automatisch urheberrechtlich geschützt – was damit erlaubt ist, regelt allein die jeweilige Lizenz, und die Modelle dafür unterscheiden sich erheblich.
- Urheberrecht: Software ist automatisch geschützt; genutzt werden darf nur, was die Lizenz erlaubt. Privatkopie-Regeln gelten für Software nicht.
- Proprietär: Kauflizenz oder Subscription (Abo). Lizenzmetriken:
- pro Gerät
- Named User – feste Person
- Concurrent User – gleichzeitige Nutzer, günstig bei Schichtbetrieb
- pro CPU-Kern (Server!)
- Volumenlizenzen
- Open Source: Quellcode offen, Nutzung frei – aber Bedingungen! GPL = Copyleft: abgeleitete, weitergegebene Software muss wieder GPL sein. MIT/BSD/Apache = permissiv: auch in Closed Source verwendbar (Hinweis behalten). „Kostenlos“ ≠ „ohne Pflichten“.
- Freeware/Shareware: gratis nutzbar bzw. Testmodell – Quellcode bleibt zu.
Klassische Aufgabe: Lizenzkosten vergleichen (30 Mitarbeiter, aber max. 12 gleichzeitig → Concurrent-Modell rechnen) oder GPL-Folgen für eine Eigenentwicklung beurteilen.
07.5 · Vertragsarten & SLA
AP1, WiSoregelmäßigJe nachdem, ob ein Vertrag einen Erfolg, eine Tätigkeit oder eine Nutzungsüberlassung schuldet, greifen unterschiedliche Vertragstypen – für IT-Dienstleistungen kommt oft noch ein SLA mit messbaren Qualitätszusagen dazu.
| Vertrag | Geschuldet | IT-Beispiel |
|---|---|---|
| Kaufvertrag | Eigentum an der Sache | Hardware, Kauflizenz |
| Werkvertrag | Erfolg (abnahmefähiges Ergebnis) | Individualsoftware, Verkabelung eines Gebäudes |
| Dienstvertrag | Tätigkeit, kein Erfolg | Beratung, Admin-Dienstleistung, Support-Stunden |
| Mietvertrag | Gebrauchsüberlassung auf Zeit | SaaS, gemietete Server |
| Leasing | Nutzung gegen Raten, Sonderregeln | Client-Flotte (→ Rechnung in Kernthema 10) |
| Fernabsatzvertrag | Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon, Katalog), ohne gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten | Hardware-Bestellung im Onlineshop, SaaS-Abo per Webformular |
| Verbrauchsgüterkauf | Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 474 BGB) | PC-Verkauf an Privatkunden |
Fernabsatzvertrag und Verbrauchsgüterkauf sind keine eigene „geschuldete Leistung“ wie die Zeilen darüber, sondern zusätzliche rechtliche Einordnungen, die meist zusammen mit einem Kaufvertrag auftreten – ein Online-Hardwarekauf an Privatkunden ist z. B. gleichzeitig Kaufvertrag, Fernabsatzvertrag und Verbrauchsgüterkauf. Beide bringen eigene Verbraucherschutzrechte mit: der Fernabsatzvertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g, § 355 BGB), der Verbrauchsgüterkauf die in 07.6 genannte Beweislastumkehr der ersten 12 Monate.
SLA (Service Level Agreement): vereinbart messbare Qualität – Verfügbarkeit (99,9 % …), Reaktions- vs. Wiederherstellungszeit, Servicezeiten (z. B. Mo–Fr 8–18), Eskalationswege, Vertragsstrafen (Pönalen), Berichtspflichten. Prüfungsaufgabe gern: „Erfüllt der Anbieter das SLA?“ → Ausfallminuten gegen zugesagte Verfügbarkeit rechnen (Formel in Kernthema 5.6).
07.6 · Gewährleistung vs. Garantie
AP1, WiSoHäufigGewährleistung und Garantie werden im Alltag oft verwechselt, folgen aber unterschiedlichen Regeln – die eine ist gesetzlich vorgeschrieben, die andere eine freiwillige Zusage.
| Gewährleistung (Mängelhaftung) | Garantie | |
|---|---|---|
| Grundlage | gesetzlich (BGB) | freiwillig (Hersteller/Händler) |
| Wer haftet | Verkäufer | Garantiegeber |
| Dauer | 24 Monate (B2C); Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben | frei festgelegt (Umfang laut Garantiebedingungen) |
| Beweislast | erste 12 Monate: Verkäufer muss beweisen, dass kein Mangel vorlag (B2C-Beweislastumkehr); danach Käufer | laut Bedingungen |
Reihenfolge der Rechte bei Mängeln: zuerst Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz, Wahl des Käufers), dann Rücktritt/Minderung, ggf. Schadensersatz. Zwischen Unternehmen (B2B) gilt zusätzlich: unverzügliche Rügepflicht (§ 377 HGB) – auch das ein Prüfungsliebling.
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07.7 · Eigene Notizen
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